Unsere Satzung

WaWiSo Rhein-Westerwald-Energie-Genossenschaft eG

Gliederung der Satzung der WaWiSo Rhein-Westerwald-Energie-Genossenschaft eG 14.04.2011 – mit Änderungen durch Beschluss der Generalversammlung von 2020

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz

§ 2 Zweck und Gegenstand

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Kündigung

§ 6 Ausscheiden durch Tod

§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

§ 8 Ausschluss

§ 9 Auseinandersetzung

§ 10 Rechte der Mitglieder

§ 11 Pflichten der Mitglieder

III. Organe der Gesellschaft

§ 12 Organe der Genossenschaft

A. Der Vorstand

§ 13 Leitung und Vertretung in der Genossenschaft

§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

§ 16 Willensbildung

B. Der Aufsichtsrat

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates

§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung

C. Die Generalversammlung

§ 20 Ausübung der Mitgliedsrechte

§ 21 Frist und Tagungsort

§ 22 Einberufung und Tagesordnung

§ 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband

§ 24 Gegenstände der Beschlussfassung

§ 25 Abstimmungen und Wahlen

§ 26 Auskunftsrecht

§ 27 Versammlungsniederschrift

IV. Eigenkapital und Haftung

§ 28 Geschäftsanteil / Geschäftsguthaben / Übertragung / Mindestkapital

§ 29 Gesetzliche Rücklage

§ 30 Andere Rücklagen

§ 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht

V. Rechnungswesen

§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

§ 33 Verwendung des Jahresergebnisses

VI.  § 34 Liquidation

VII. § 35 Bekanntmachungen

VIll.§ 36 Gerichtsstand

IX.  § 37 Mitgliedschaften

 

 

WaWISo Rhein-Westerwald-Energie-Genossenschaft eG

  1. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

 § 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet WaWiSo Rhein-Westerwald-Energie-Genossenschaft eG
  2. Die Genossenschaft hat Ihren Sitz in Neuwied.

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1.  Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.
  2. Gegenstand des Unternehmens ist:

  a) die Errichtung und/oder der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung regenerativer

      Energien, sowie die Beteiligung an/oder Gründung von ähnlichen Gesellschaften,

  b) die Verteilung und der Vertrieb der gewonnenen Energie in Form von Strom und / oder Wärme / Kälte.

  c) die Unterstützung und Beratung bei Techniken zur regenerativen Energiegewinnung einschließlich

      Information von Mitgliedern und Dritten sowie Öffentlichkeitsarbeit,

  d) Beratung und Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung,

  e) Einkauf und Veräußerung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien.

II. Mitgliedschaft

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft können erwerben:

  a) natürliche Personen

  b) Personengesellschaften

  c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes

  d) sonstige Personenvereinigungen (z.B. GbR).

   Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte

   Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand. Zugelassen werden können grundsätzlich nur

   Mitglieder, die ihren Sitz oder Zweitniederlassung oder Geschäftsstelle oder Wohnsitz oder Arbeitsplatz

   im Westerwald oder den angrenzenden Kreisen haben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

  1. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 14 e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) oder Tod (§ 6) oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7) oder Ausschluss (§ 8) oder Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens [§ 28).

 

§5 Kündigung

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile von der zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.

 

§6 Ausscheiden durch Tod

Mit dem Tod scheidet das Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft des oder der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Sie wird von den Erben fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderliche Voraussetzung {§ 3 Abs. 1) erfüllt.

 

§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personenhandels-gesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden sind.

 

§ 8 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

 a) es trotz schriftlicher Aufforderung oder Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder

     sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,

     insbesondere, wenn wegen Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig

     sind,

 b) es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,

 c) es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an

     einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen

     sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt,

 d) die Voraussetzung für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr

     vorhanden sind,

 e) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

  1. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen
  3. Der Beschluss durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an, kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein.
  4. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

 

§ 9  Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend. Verlustvorträge sind je nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen.

Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben – vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 – binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch.

  1. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausscheidende Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzerfahren des Mitgliedes als Pfand.
  2. Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 28) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient. Dies gilt auch für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
  • 10 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.

Es hat insbesondere das Recht.

  1. die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu
  2. an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheit der Genossenschaft zu verlangen,
  3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken. Solche Anträge bedürfen der Schriftform und müssen von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder (§ 22 Absatz 2 und Absatz 4) gestellt werden,
  4. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
  5. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses. gegebenenfalls des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates zu verlangen,
  6. die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste
  • 11 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
  2. Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 28 zu leisten,
  3. die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten.
  4. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
  5. der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber-/ Beteiligungsverhältnisse unverzüglich
  • Organe der Gesellschaft

 

  • 12 Die Organe der Gesellschaft sind
    1. der Vorstand,
    2. der Aufsichtsrat,
    3. die Generalversammlung.
  1. Der Vorstand

 

  • 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  2. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können zwei Vorstandsmitgliederrechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
  • 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs­ oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
    1. die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge eingehalten werden,
    2. eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen,
    3. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
    4. für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten,
    5. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbsund über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
    6. den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlassunverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten,
    7. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur Geschäftsführung zu berücksichtigen.
  • 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat für maximal fünf Jahre bestellt. Dieser kann einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter bestimmen.
  2. Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden. gegebenenfalls bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter, namens der Genossenschaft unterzeichnet.
  3. Für die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
  4. Der Aufsichtsrat entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
  5. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann. Es sei dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
  • 16 Willensbildung
  1. Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf in der Regel vierteljährlich statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
  3. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  4. Wird über die Angelegenheit der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Personen berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

 

  1. Der Aufsichtsrat
  • 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm bestimmte Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse prüfen.
  2. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verl
  3. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis Außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus 3 Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend§ 25.
  4. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet. bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis Außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus 3 Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
  5. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu Jahresabschluss und Anhang sowie seinen eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsrotmitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
  6. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Au Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) bezie Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinaus gehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
  8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei Ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft Sie haben über alle vertraglichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind. Stillschweigen zu wahren.
  9. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter,
  • 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen 25 Absatz 2 bis 5.
  3. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr. in welchem das Aufsichtsrotmitglied gewählt wird, Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Amts eines Aufsichtsrotmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
  5. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalv in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung werden nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsrotmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsrotmitglieder.
  6. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben. Außerdem bestimmt er die Zahl
  • 19 Konstituierung, Beschlussfassung
  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 25 gilt sinngemäß.
  3. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher oder durch entsprechende Fernkommunikationsmittel zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
  4. Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens zwei Mal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsrotmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen. so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren, sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
  6. Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsrotmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsrotmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.
  8. In der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat kann festgelegt werden, dass der Vorstand für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen muss.
  1. Die Generalversammlung

 

  • 20 Ausübung der Mitgliedsrechte
  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
  4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten l Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechtes. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeberin einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Absatz 4), können nicht bevollmächtigt werden.
  5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
  • 21 Frist und Tagungsort
  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.
  • 22 Einberufung und Tagesordnung
  1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
  2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare. schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
  4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist. dass mindestens sieben Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 6) und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
  6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen. wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden
  • 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband
  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls einen Stimmzähler.
  2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.
  • 24 Gegenstände der Beschlussfassung
  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
  2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
  3. Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,
  4. Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes,
  5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Absatz 6,
  6. Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereiches, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,
  7. Auflösung der Genossenschaft oder gegebenenfalls Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.
  8. Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gern. § 49 des Genossenschaftsgesetztes.
  9. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
  • 25 Abstimmungen und Wahlen
  1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
  2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
  3. Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte für jedes zu besetzendes Mandat eine Stimme. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
  4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebendes Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mandate zu besetzen sind, kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
  5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
  • 26 Auskunftsrecht
  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über die Angelegenheit der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
  3. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, die sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,
  4. die Fragen steuerlicher Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
  5. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
  6. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
  7. es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
  8. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.
  • 27 Versammlungsniederschritt
  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer sowie den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen und ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
  2. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlogen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitgliedes mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

  1. Eigenkapital und Haftung

 

  • 28 Geschäftsanteil / Geschäftsguthaben / Übertragung / Mindestkapital
  1. Ein Geschäftsanteilbeträgt 500,00Euro. Er ist sofort noch Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Die Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.
  2. Ein Mitglied kann ich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitgliedes mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist: das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
  4. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Gesellschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit den Anteil seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 3 gilt entsprechend.
  5. Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung einzelner Anteile nicht unterschritten werden darf. beträgt 50 Prozent des Anlagevermögens des letzten Bilanzstichtages.

Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis oller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

  1. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9.
  • 29 Gesetzliche Rücklage

Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages. so lange die Rücklage 40 % der Bilanzsumme nicht erreicht. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

  • 30 Andere Rücklagen
  1. Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden, über deren Dotierung die Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
  2. Werden Eintrittsgelder, Bauzuschüsse oder ein Agio erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklagezuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
  • 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

  1. Rechnungswesen

 

  • 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
  1. Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. diesen Jahres.
  2. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  3. Der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
  4. Der Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
  • 33 Verwendung des Jahresergebnisses
  1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
  2. Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange gutgeschrieben, bis ein verlustgemindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
  3. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
  4. Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

 

  1.  
  • 34 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

  •  
  • 35 Bekanntmachungen
  1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma in der Rhein-Zeitung veröffentlicht.

Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben- in der Rhein-Zeitung unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

  1. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
  •  
  • 36 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

  1.  
  • 37 Mitgliedschaften

Die Genossenschaft wird Mitglied des Genossenschaftsverbandes e.V. Neu-Isenburg.

Durch die Generalversammlung angenommen am 14. April 2011. Unterschrift der Gründungsmitglieder: